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Sofern für die Zurücklegung des Schulweges für mindestens 2 km pro Richtung keine Möglichkeit vorhanden ist, eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch zu nehmen, besteht – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Fahrtenbeihilfe.
Für ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jedoch auch dann, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benützung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche.
Das Wohnsitzfinanzamt
Über eventuelle Restkosten entscheidet die zuständige Landesregierung.
Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule – Beih85
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt