Zurück zur Startseite
Die Gemeinde anrufen
Zu Gem2Go der Gemeinde
Startseite > Bürgerservice > Abfuhrtermine
Straße/HausnummerAlte LandesstraßeAm BachAm BachangerlAm KunstrasenAngerbergAufhausenAustraßeBachwegBahnhofsiedlungBamBerglandsiedlungDorfstraßeDürnbergEbenfeldEberlwegErlenwegFeuerwehrstraßeFlorianistraßeFriedensbachFriedrichstraßeFuchshausstraßeFürthFürther SonnbergwegGernblickwegGewerbegebietGewerbezentrumGrabenbäckwegGrabenwegHacklwegHauserbergHeckengasseHochfeldHohe Arche-StraßeHummersdorfHummersdorferstraßeImbachhornwegKaprunerstraßeKehlbachgasseKirchenstraßeKranzingerbergKrinnerstraßeLeitenwegLoanergasseMaidlwegMatzenstraßeMitterwirtsfeldMooslehenwegMühlauwegMutterbichlNußbaumwegOberbichlstraßeOberkammererPalfenwegPammerwegRohrerbergRohrerbergsiedlungRosswegSalzachstraßeSchaumbergwegSchiliftstraßeSchmiedstraßeSchulstraßeSchwimmbadstraßeSonnrainSportplatzstraßeTalblickTalbodenTauernwegWaidachWaidachwegWalchenWeberfeldWengerbergWiesenwegWilhelm-Klepsch-StraßeWindbachgasseWurzerwegHausnummer1457131617181920555992105129132139215216288353
Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.
Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.
§ 20 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz