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Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für Drittstaatsangehörige.
Bürgerinnen/Bürger aus Drittstaaten, die sich aufgrund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten, haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.
Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.
Familienbeihilfe für Drittstaatsangehörige
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion